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Mitgliederbereich

§ 7 - § 9

§ 7 Organe des Fachverbandes

(1) Organe des Fachverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vertreterversammlung,
c) der Vorstand.
(2) Die Mitarbeit in allen Verbandsangelegenheiten ist ehrenamtlich.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben
a) die Satzung und deren Änderungen zu beschließen,
b) den geschäftsführenden Vorstand zu wählen,
c) den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung, den Kassenbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen,
d) über die endgültige Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
e) über sonstige in die Tagesordnung aufgenommene Punkte und über nachträglich fristgerecht (§ 9 Abs. 2) eingegangene Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung zu entscheiden.
f) die Festsetzung des Jahresbeitrages (§ 6) zu beschließen,
g) über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und besondere Ehrungen zu entscheiden,
h) über die Auflösung des Fachverbandes zu beschließen.

§ 9 Verfahren der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
Sie wird durch den Vorsitzenden, der auch die Tagesordnung festsetzt, einberufen.
(2) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks diese beim Vorstand beantragen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei nicht aufzuschiebenden Angelegenheiten, die Zustimmung der Mitgliederversammlung schriftlich einzuholen.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
Sie ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist von der nächsten Vertreterversammlung zu genehmigen.



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