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Mitgliederbereich

§ 4 - § 6

§ 4 Erwerb und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Gegen einen ablehnenden Beschluß ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Vertreterversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(3) Bei Wegfall der Voraussetzung nach § 3 scheidet das ordentliche Mitglied aus dem Fachverband aus.
(4) Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig und ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder die Ziele des Fachverbandes verstößt.
Über den Ausschluß entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschluß ist schriftlich begründet dem Mitglied mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschluß ist die Beschwerde an die Vertreterversammlung zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Empfang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Die Vertreterversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluß.

§ 5 Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

(1) Frühere ordentliche Mitglieder können auf eigenen Antrag außerordentliche Mitglieder werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Personen, die sich um den Fachverband oder das Personenstandswesen verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder werden. Über die Verleihung entscheidet nach Anhörung der Vertreterversammlung die Mitgliederversammlung.
(3) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie sind beitragsfrei.
(4) Hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

§ 6 Beitragszahlung

Der Fachverband erhebt zur Durchführung seiner in § 2 genannten Aufgaben, insbesondere für die Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder, einen Jahresbeitrag. Die Höhe wird alljährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist auf Anforderung zu zahlen.



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