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§ 19 - § 23

§ 19 Fachberater

(1) Die Fachberater haben die Aufgabe, die Standesbeamten, ihre Mitarbeiter und die Dienstkräfte der Aufsichtsbehörden zu beraten und bei deren Aus- und Fortbildung mitzuwirken.
(2) Die Fachberater werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt und abberufen.

§ 20 Abstimmungen und Beschlußfähigkeit

(1) Die Beschlüsse der Verbandsorgane, ausgenommen bei Satzungsänderungen und Verbandsauflösung, werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Nur auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung.
(2) Die ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder- und Vertreterversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 21 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung der Satzung müssen beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Die Anträge sind nach der Beratung in der Vertreterversammlung der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 22 Auflösung des Fachverbandes

(1) Die Auflösung des Fachverbandes tritt ein, wenn sie mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Das Vermögen fällt nach Beschluß der Mitgliederversammlung einer Vereinigung zu, die der Förderung des Personenstandswesens dient, ersatzweise einer Organisation für wohltätige Zwecke.
(3) Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die den Fachverband auflösende Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt.

§ 23 Inkrafttreten der Satzung

Die von der Mitgliederversammlung am 27. April 1994 in Kevelaer beschlossene Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Sie löst die Satzung vom 15. Juli 1982 ab.

Düsseldorf, den 5. Mai 1995

Der Vorstand



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