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§ 14 - § 18

§ 14 Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Fachverbandes, aus-
genommen Angelegenheiten der Kassenverwaltung.
(2) Der Vorsitzende beruft die Mitglieder- und Vertreterversammlung sowie
die Vorstandssitzungen ein und führt darin den Vorsitz.

§ 15 Der Stellvertretende Vorsitzende

Der stellvertretende Vorsitzende ist dann vertretungsberechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Die Verhinderung braucht gegenüber Dritten nicht nachgewiesen zu werden.



§ 16 Der Schriftführer

Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel im Benehmen mit dem Vorsitzenden
Er fertigt die Niederschriften. Sie sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.



§ 17 Kassenverwaltung

(1) Zur Kassenverwaltung gehören folgende Aufgaben:
a) die Führung der Kassengeschäfte
b) die Erstellung des Haushaltsplanes
c) die Rechnungslegung.
Die Ausgabeanordnungen werden von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter erteilt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Jahresrechnung ist alljährlich alsbald nach Abschluß des Geschäftsjahres durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen.
Die Vertreterversammlung wählt alljährlich ein Mitglied als Rechnungsprüfer mit einer zweijährigen Amtsdauer.
Anschließende Wiederwahl ist nicht möglich.



§ 18 Vertretung des Schriftführers und des Kassenverwalters

Ist der Schriftführer oder der Kassenverwalter verhindert, seine Aufgaben wahrzunehmen, kann der Vorsitzende ein anderes Vorstandsmitglied mit deren Vertretung beauftragen.



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