Die Vertreterversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Für die Einberufung und das Abstimmungsverfahren gelten §§ 9 und 20 entsprechend.
§ 13 Der Vorstand
(1)Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fachverbandes und entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Verbandsangelegenheiten, soweit nicht die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zuständig sind. (2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer d) dem Kassenverwalter (3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. (4) Der geschäftsführende Vorstand kann die Zahl seiner Mitglieder erweitern; sie soll 3 Beisitzer nicht überschreiten. Er hat dazu die Genehmigung der Vertreterversammlung einzuholen und die Mitgliederversammlung davon zu unterrichten. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vertrauensleute, Fachberater, Ehrenmitglieder und andere Personen einladen. (5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. (6) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Wahlzeit eine Neuwahl a) des Vorstandes oder b) einzelner Vorstandsmitglieder für den Rest der Wahlzeit herbeigeführt werden. (7) Für die Einberufung des Vorstandes und seine Abstimmungen gelten sinngemäß §§ 9 und 20.