(1) Die Vertrauensleute bilden die Vertreterversammlung. Sie vertreten die Interessen der Mitglieder ihres Arbeitskreises und unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit. (2) Aufgaben der Vertreterversammlung sind: a) die Jahresrechnung, den Kassenbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen, b) über die vorläufige Entlastung des Vorstandes zu beschließen, c) die Rechnungsprüfer zu wählen, d) den Haushaltsvoranschlag festzusetzen, e) die Vorstandswahl vorzubereiten und einen Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung vorzuschlagen, f) die Fachberater zu wählen sowie über die Rücknahme ihrer Wahl zu entscheiden. g) bei der Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft und besonderer Ehrungen gehört zu werden, h) über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft und über den Ausschluß eines Mitgliedes zu entscheiden. i) die Niederschriften der letzten Mitglieder- und Vertreterversammlung zu genehmigen, j) die Berufung von Beisitzern in den Vorstand zu genehmigen k) über alle wichtigen Angelegenheiten des Fachverbandes zu beraten. l) über beabsichtigte Satzungsänderungen und Verbandsauflösung zu beraten. (3) Der Vorstand und die Fachberater nehmen an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil.
§ 1 1 Wahl der Vertrauensleute
(1)Für die kreisfreien Städte und die Kreise wird in den Arbeitskreisen von den Mitgliedern je eine Vertrauensperson gewählt. Kreisfreie Städte und Kreise eines Arbeitskreises können eine gemeinsame Vertrauensperson wählen (2) Die Vertrauensleute werden mit einfacher Mehrheit für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eine Vertrauensperson während der Wahlperiode aus, ist bei der nächsten Fortbildungsveranstaltung dieses Arbeitskreises eine Neuwahl für den verbleibenden Zeitraum notwendig. Notfalls kann der Vorsitzende ein Mitglied vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.